Vereinbarung zwischen BÄK und BPtK über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG
Präambel
Die Bundesärztekammer (BÄK) und die auf Bundesebene zuständige Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben nach § 11 PsychThG einen Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) zu bilden.
Seit ihrer Gründung im Mai 2003 vertritt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die Interessen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Bundesebene auch i. S. des § 11 PsychThG.
Anlässlich der am 06.10.2003 auslaufenden ersten Amtsperiode des WBP schließen die BÄK und die BPtK die folgende Vereinbarung, die das Gründungsprotokoll vom 17.08.1998 ersetzt.
§ 1
Aufgaben
Aufgabe des WBP ist insbesondere die gutachterliche Beratung von Behörden gemäß § 11 PsychThG bei ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.
Darüber hinaus soll der Beirat anderweitige fachwissenschaftlich bezogene Anfragen bearbeiten, deren Ergebnisse er veröffentlichen soll.
Ferner soll der Beirat im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zur überprofessionellen Einheitlichkeit beitragen, so dass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen Bedeutung erlangen.
Der Beirat übermittelt den Vertragsparteien bis zum 01. Februar eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr.
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Gutachten des Beirats die jeweils rechtlich mögliche Verbindlichkeit erlangen.
§ 2
Fachliche Unabhängigkeit
Die Vertragsparteien stellen eine unbeeinflusste und ergebnisoffene Arbeitsweise des Beirats sicher.
§ 3
Zusammensetzung und Amtszeit
Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen jeweils sechs von jeder Vertragspartei berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.
Die BÄK stellt hierbei sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie berufen wird. Die BPtK stellt sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berufen wird.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die zuständige Vertragspartei für die restliche Dauer der Amtsperiode eine(n) Nachfolger(in) berufen. Entsprechendes gilt für stellvertretende Mitglieder.
Die Vertragsparteien achten darauf, dass die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter im Bereich der Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten sind und praktische Erfahrung in psychotherapeutischer Krankenbehandlung besitzen.
§ 4
Alternierender Vorsitz
Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der beiden Amtsträger(innen) der Berufsgruppe der Ärzte und der / die andere aus der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angehört.
§ 5
Methodische Transparenz und Abstimmungsregelung
Der Beirat hat methodisch-wissenschaftliche Kriterien als Grundlage zur Anerkennung von Psychotherapieverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen. Bis zur Beschlussfassung nach Satz 1 gelten die bisherigen Veröffentlichungen des Beirats fort (s. insbesondere Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen [Dt Arztebl 2000; 97: A 59, Heft -2; geändert: Dt. Arztebl 2002; 99: A 3132, Heft 46] sowie Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen [Dt Arztebl 2000; 97: A 2190, Heft 33]).
Über wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen stimmt der Beirat nach dem Mehrheitsprinzip ab. Minderheitsvoten sind zulässig.
Wird ein Gutachten oder eine Stellungnahme bekannt gegeben, so wird ein ggf. vorliegendes Minderheitsvotum mitveröffentlicht.
§ 6
Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Bis zum Beschluss gilt die bisherige Geschäftsordnung einschließlich der zugehörigen Verfahrensgrundsätze (Dt Arztebl 1999; 96: A 721 [Heft 11]) fort.
§ 7
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Beirats werden von einer Geschäftsstelle geführt. Diese liegt für die zweite Amtsperiode des Beirats bei der BPtK. Die Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig zum Ende der zweiten Amtsperiode über die weitere Zuordnung der Geschäftsstelle.
§ 8
Reisekosten
Die Reisekosten und evtl. sonstige von den Vertragsparteien vorgesehene Entschädigungen für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind von der jeweils für die Berufung zuständigen Vertragspartei zu tragen.
§ 9
Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Geschäftsstelle und evtl. sonstige Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der ausschließlichen Kostenträgerschaft in der ersten Amtsperiode des Beirats durch die BÄK übernimmt in Abweichung von Satz 1 die BPtK die entsprechenden Kosten für die zweite Amtsperiode.
Die Vertragsparteien klären gemeinsam, ob für die Erstellung von Gutachten gemäß § 11 PsychThG von den anfragenden Behörden eine Aufwandsentschädigung erhoben werden kann.
§ 10
Beauftragte der Vorstände
Jeweils ein Mitglied des Vorstandes der BÄK und BPtK sowie deren Vertreter bzw. Beauftragte können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
§ 11
Informationspflicht
Die jeweils nach § 7 zuständige Geschäftsstelle stellt sicher, dass die Geschäftsführung der anderen Vertragspartei Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen des Beirats erhält.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am 01. November 2003 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Köln , 24.10.2003 | Berlin, 27.10.2003 |
Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer | Bundespsychotherapeutenkammer ab 01.01.2004: |