Aufgaben

Rechtsgrundlage

Nach dem Psychotherapeutengesetz ist die Ausübung von Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Gemäß § 8 PsychThG neuer Fassung stellt die zuständige Behörde die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie.

In der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung des PsychThG wurde die Ausübung von Psychotherapie definiert als eine mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Diese Wissenschaftlichkeitsklausel betraf sowohl die Ausübung von Psychotherapie als auch die Anerkennung von Ausbildungsstätten. Gemäß § 11 PsychThG alter Fassung sollte die Behörde, soweit die wissenschaftliche Anerkennung eine Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens des von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Bundesärztekammer (BÄK) gemeinsam gebildeten Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie treffen.


Aufgaben

Die Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) ist zum einen die im Psychotherapeutengesetz niedergelegte gutachterliche Beratung von Behörden zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung von einzelnen psychotherapeutischen Verfahren und Methoden (laufende Gutachtenverfahren und abgeschlossene Gutachten des WBP). Zum anderen befasst sich der WBP mit Anfragen psychotherapeutischer Fachverbände hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung von Psychotherapieverfahren und -methoden. Darüber hinaus greift er aus eigener Initiative bestimmte wissenschaftliche Fragen der Psychotherapieforschung auf und setzt Impulse für eine Förderung der Psychotherapieforschung und der Versorgungsforschung in diesem Bereich.

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Gutachten des Beirats die jeweils rechtlich mögliche Verbindlichkeit erlangen.


Vereinbarungen zwischen Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer und Geschäftsordnung des WBP

Die Arbeit des Beirats erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des Psychotherapeutengesetzes sowie auf der 2003 zwischen der BÄK und der BPtK geschlossenen Vereinbarung (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 3266-3267) und deren Ergänzungen 2009 (Dtsch Arztebl 2009, 106: A 730) und 2020 (Dtsch Arztebl 2020, 117: A2308). Diese Vereinbarungen regeln u. a. die Zusammensetzung und die mit Beginn jeder neuen Amtsperiode zwischen den Trägerorganisationen wechselnde Geschäftsstelle.


Zusammensetzung

Der WBP besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen jeweils sechs von der BPtK und sechs von der BÄK berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.


Verfahrensweise

Der WBP trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden auf Grundlage der von ihm verabschiedeten Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie (vgl. Methodenpapier in der jeweils geltenden Fassung) und unter der Beteiligung von Sachverständigen.

Informationen zu den Weiterentwicklungen des Methodenpapiers sind u. a. in den jährlich erscheinenden Tätigkeitsberichten des WBP dargestellt.