Ergänzende Vereinbarung zwischen BPtK und BÄK
17.03.2009
Präambel
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Bundesärztekammer (BÄK) haben sich in ihrer Vereinbarung über die Bildung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) vom 1. November 2003 geeinigt, sich vor Ablauf der zweiten Amtsperiode über die weitere Zuordnung der Geschäftsstelle des Beirates zu einigen (§ 7 Satz 3 der Vereinbarung).
Im Folgenden treffen die Vertragsparteien dazu Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung vom 1. November 2003. Im Übrigen gilt die Vereinbarung vom 1. November 2003 weiter.
§ 1
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird für die dritte Amtsperiode des Beirats bei der BÄK eingerichtet. Sie wechselt danach mit Beginn einer jeden neuen Amtsperiode zur jeweils anderen Vertragspartei.
§ 2
Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Geschäftsstelle und eventuell sonstige Kosten trägt die geschäftsführende Vertragspartei, soweit die Vertragspartner im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbaren.
§ 3
Zusammenarbeit der Vertragsparteien
Die jeweils nach § 1 zuständige geschäftsführende Vertragspartei stellt sicher, dass die Geschäftsführung der anderen Vertragspartei unverzüglich Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie erhält. Sie informiert die Geschäftsführung der anderen Vertragspartei darüber hinaus über Termine des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, seiner Arbeitsgruppen oder seiner Vertreter mit Dritten und gibt dieser Gelegenheit zur Teilnahme an den Terminen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, 17. März 2009
Prof. Dr. R. Richter
Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer
Berlin, 27. Februar 2009
Prof. Dr. med. Dr. h. c. J.-D. Hoppe
Präsident der Bundesärztekammer
Korrespondenzadressen:
Bundesärztekammer (Geschäftsführung des WBP der dritten Amtsperiode), Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin
Bundespsychotherapeutenkammer, Klosterstraße 64, 10179 Berlin
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 15 (10.04.2009), S. A-730)