Stellungnahme zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(27.07.2011)
Die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses hat zu Veränderungen und Unsicherheiten bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) geführt.
Nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) wird Psychotherapie in Deutschland mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommen. Die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) sowie der ärztlichen Psychotherapeuten sind danach akademische Heilberufe. Dieser Auffassung entsprechend wird für den Zugang zur PP- und KJP-Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PsychThG eine an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, bzw. eines gleichwertigen Diploms für Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorausgesetzt. Zur KJP-Ausbildung berechtigt außerdem eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Diese akademische Ausbildung ermöglicht es PP und KJP, auf den wissenschaftlichen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können.
Von einigen der zuständigen Landesbehörden werden seit der Einführung des Bachelor-/Mastersystems Kandidaten mit Bachelorabschluss zur staatlichen Prüfung zum KJP zugelassen. Zur Sicherung eines prinzipiell gleichen akademischen Zugangsniveaus zur Ausbildung in Psychotherapie für die Behandlung von Personen aller Altersgruppen sowie aus Gründen des Patientenschutzes ist eine Gleichbehandlung der Berufe des PP und KJP hinsichtlich der akademischen Zugangsvoraussetzungen jedoch unabdingbar.
Daher fordert der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG im Einvernehmen mit dem bereits 2009 vorgelegten Forschungsgutachten zur Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (in dem diese Forderung ausführlich begründet ist) umgehend schon vor einer notwendigen Reform des PsychThG eine untergesetzliche Regelung, die auch für den Zugang zur Ausbildung zum KJP mindestens den gleichen Studienumfang und vergleichbare Inhalte wie vor der Studienreform fordert. Als Äquivalent hierfür kann ausschließlich ein konsekutiv erworbener Masterabschluss (d. h. Bachelor- und Masterabschluss) in Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik gelten. Andernfalls läge die wissenschaftliche Eingangsqualifikation für die Ausbildung mit dem Ziel der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (minimal 6 Semester an einer (Fach-)Hochschule) deutlich unter den Anforderungen für Psychologische Psychotherapeuten (10 Semester an einer Universität).
Nur die Qualifikation der KJP auf Masterniveau erlaubt eine Rezeption und Anwendung von Forschungsergebnissen sowie eigenständige Forschung als Grundlage für die Weiterentwicklung des Fachgebiets „Psychotherapie“.